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Erbengemeinschaft – Wer versteuert was?

Erbengemeinschaften entstehen, sobald mehr als nur eine Person erbberechtigt ist. Diese Erbengemeinschaften sind teilweise etwas schwierig und umständlich, da die Entscheidungen, was mit den Vermögenswerten geschehen soll, einstimmig und gemeinsam getroffen werden müssen. Es ist daher möglich, dass Erbengemeinschaften noch Jahre weiterbestehen. Möglich ist aber auch, dass vorab Teile der Erbmasse verteilt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt die übrigen Werte. 

Die Erbengemeinschaft an sich wird nicht besteuert. Jeder Erbe muss seinen Anteil ab Todestag bis zur definitiven Auflösung der Erbengemeinschaft in seiner persönlichen Steuererklärung versteuern. Dies ist für die Steuerverwaltungen wichtig, um zu wissen, woher der Mittelzufluss gekommen ist. Oft wird von den Erben eine Person bestimmt, welche die ganze Administration an die Hand nimmt und für die Verteilung zuständig ist. Liegenschaften stellen meist eine etwas grössere Herausforderung dar. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie vorzugehen ist. Je nach Lebenssituation, zum Beispiel mittels Nutzniessung des überlebenden Lebenspartners oder Übernahme durch einen oder mehrere Erben. Die meisten Kantone haben dafür spezielle Formulare, die den Erben eine Hilfestellung bei der richtigen Deklaration geben sollen. Wichtig erscheint dabei, gewisse Dinge bereits vorab zu regeln, um mögliche Unklarheiten und Streitereien zu vermeiden. Gerade im Zusammenhang mit dem nächsten Punkt lohnt sich eine Prüfung der Lebensumstände und eventuell bereits getroffener Entscheide.

Neues Erbrecht ab 2023

Ab 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Neu können Erblasser über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei entscheiden. Bisher standen Nachkommen mindestens drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Neu wird dies noch die Hälfte sein. Ein Pflichtteil für die Eltern ist nicht mehr vorgesehen. Der Pflichtteil des Ehepartners (oder eingetragenen Partners) bleibt bei der Hälfte. Dabei steht dem Erblasser im Falle eines Testaments ein grösserer Teil zur freien Verfügung. Damit kann beispielsweise ein faktischer Lebenspartner stärker begünstigt werden. Zudem wird durch die Reduktion der Pflichtteile eine Unternehmensnachfolge erleichtert. Die Stabilität und Planungssicherheit für die Nachkommen und die Mitarbeitenden des Unternehmens erhöht sich.

Privatanteil Fahrzeug

Mit der FABI-Vorlage wurde die Abzugsfähigkeit von Berufsauslagen, im Besonderen die Kosten für den Arbeitsweg, beschränkt. Nun sollen diese geschaffenen Regeln etwas angepasst werden.

Die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für private Fahrten wird auf den 1. Januar 2022 vereinfacht.

Geschäftsausgaben gehören in die Buchhaltung. Ausgaben für Privates dürfen nicht als gewinnmindernde Posten über das Geschäft abgerechnet werden. Ein klassisches Beispiel, bei welchem die Unterscheidung oft etwas schwierig ist, ist das Geschäftsfahrzeug. Naturgemäss wird dieses Fahrzeug ab und zu auch für private Fahrten benützt. Der Mitarbeitende und das Unternehmen haben dabei drei Möglichkeiten zur Benutzung des Geschäftsfahrzeugs: ausschliesslich für Geschäftsfahrten, Geschäftsfahrten und Arbeitsweg oder Geschäftsfahren und Arbeitsweg und private Fahrten. Je nachdem sind dabei verschiedene Punkte zu beachten.

Der Anteil der privaten Autokosten kann dabei nach zwei Methoden ermittelt werden. Die effektive Abrechnung mit der Führung eines Fahrtenbuches oder die pauschale Abrechnung. Die effektive Abrechnung ist die genauste Methode. Dabei muss vom Inhaber des Fahrzeugs pro gefahrenen Kilometer angegeben werden, wann, wohin und weshalb diese Fahrt unternommen wurde. Um dieses bürokratisch sehr aufwendige Verfahren zu umgehen, wurde die pauschale Abrechnung eingeführt.

Die Steuerverwaltungen haben dazu die sogenannten Privatanteile eingeführt. Dabei wird einfach ein prozentualer Anteil vom Kaufpreis als jährliche Kosten akzeptiert. Und genau dieser «Privatanteil» wird von bisher 9,6 % auf 10,8 % (bei Luxusfahrzeugen ist kantonal ein höherer Spezialtarif möglich) auf den 1. Januar 2022 erhöht. Den Mitarbeitenden, denen ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, wird mit dem Lohnausweis ein höherer Privatanteil ausgewiesen. Dadurch erhöht sich das steuerbare Einkommen leicht, jedoch fällt die administrative Erfassung und Verarbeitung der Arbeitstage weg. 

Zudem werden möglicherweise die Sozialversicherungen verbessert, da der erhöhte Privatanteil auch Basis für die AHV und die berufliche Vorsorge bildet. Wichtig bei der Erfassung des Privatanteils und der Berechnung der Berufsauslagen für den Arbeitsweg ist die effektive Verwendung des Fahrzeugs.

 
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Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG – Vorsicht vor Deckungslücken!

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