Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG – Vorsicht vor Deckungslücken!

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Bei der gesetzlichen Unfallversicherung (UVG) ist der versicherte Jahreslohn begrenzt. Stand 2021 beträgt dieser Maximallohn Fr. 148’200. Wie sieht die Situation für Angestellte aus, deren Jahreslohn über dieser Grenze liegt, und welche Deckungslücken drohen bei mehreren Arbeitsverhältnissen? 


Sofern die wöchentliche Arbeitszeit 8 oder mehr Stunden beträgt, besteht für Angestellte über die gesetzliche Unfallversicherung gemäss UVG Deckung für Berufs- und Nichtberufsunfälle. Bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlt die Versicherung eine Taggeld-Leistung von 80 % des Lohnes. Bei einem schwerwiegenden Ereignis geht das Taggeld, sofern von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung erwartet werden kann, in eine Rente in gleicher Höhe über. 


Maximallohn Fr. 148’200

Die Leistungen im UVG sind jedoch auf eine maximale Jahreslohnsumme von Fr. 148’200 begrenzt. Wichtig zu wissen ist dabei, dass diese Grenze nicht pro einzelnes Arbeitsverhältnis gilt, sondern für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Die Taggeld- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen (im Todesfall auch die Hinterbliebenenleistungen) werden daher auch bei mehreren Anstellungsverhältnissen stets nur auf maximal Fr. 148’200 berechnet. 

Bei nur einem Arbeitsverhältnis ist die Lösung recht einfach, hier können die Arbeitgeber die Lohnteile über dem UVG-Grenzbetrag mit einer freiwilligen Ergänzung (UVG-Zusatzversicherung) abdecken. 


Vorsicht bei mehreren Arbeitgebern!

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist die Sache dagegen komplizierter. Die einzelnen Löhne bewegen sich meistens unter dem UVG-Grenzbetrag und den jeweiligen Arbeitgebern ist in einer solchen Konstellation oft gar nicht bewusst, dass nicht mehr der volle Lohn über das UVG versichert ist. Dazu folgendes Beispiel:

In einer solchen Situation würden die UVG-Versicherer ihre Taggeldleistungen proportional auf total Fr. 148’200 kürzen, davon werden dann 80 % entschädigt. Ein allfälliger nicht gedeckter Teil des Lohnes müssten die Arbeitgeber gemäss gesetzlicher Lohnfortzahlungspflicht für eine gewisse Zeit (je nach Anstellungsdauer) aus dem eigenen Sack berappen. Bei höheren Lohnsummen kann dies schnell ein paar Tausend Franken kosten. 


Lösung: UVG-Zusatz 

Um dies zu verhindern, sollten die Arbeitgeber je eine UVG-Zusatzversicherung abschliessen, welche in solchen Fällen für die Differenz aufkommt. Die Prämien dafür sind meist recht günstig, die Auswirkung auf den Versicherungsschutz aber enorm. Wichtig ist, dass die Angestellten ihre Löhne bei den verschiedenen Arbeitgebern offen kommunizieren, damit solche Deckungslücken zum Vornherein vermieden werden können. 


Maximum betrifft auch die Prämienberechnung

Die Plafonierung auf Fr. 148’200 betrifft nicht nur die Leistungen, auch die Prämienbelastung wird auf diese Summe begrenzt. Beide Arbeitgeber können ihre Lohnabzüge daher entsprechend anpassen, damit den Angestellten keine zu hohen Prämienbeträge belastet werden. 

Das heisst, der einzelne Arbeitgeber pro Arbeitsverhältnis muss nur denjenigen Anteil am Höchstbetrag deklarieren, der seinem Anteil am Gesamtverdienst entspricht.


Fazit

Bei Angestellten im Teilzeitpensum sollten sich die Arbeitgeber sicherheitshalber nach weiteren Anstellungsverhältnissen erkundigen, damit im Schadenfall keine unliebsamen Überraschungen entstehen.

 
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