Austritt des Arbeitnehmers –so vermeiden Sie Deckungslücken

Mit der Anstellung, bzw. Auszahlung eines AHV-Lohnes müssen diverse Versicherungen abgeschlossen werden. Doch was passiert beim Austritt oder bei Unterbruch, zum Beispiel unbezahlter Urlaub? Was ist zu beachten, damit keine Versicherungslücken entstehen?

 

Austritt des Arbeitnehmers – was nun?

Den Arbeitgebern ist aufgrund der alljährlich wiederkehrenden Rechnungen für die Personalversicherungen bekannt: Mit einer Anstellung bzw. Auszahlung eines AHV-Lohnes müssen diverse Versicherungen – meist obligatorisch – vereinbart werden. Der Arbeitnehmer nimmt diese Versicherungspflichten spätestens mit Erhalt der ersten Lohnabrechnung wahr, auf welcher die Abzüge für die Sozialversicherungen berücksichtigt werden. Diese Versicherungen kommen hauptsächlich dem Arbeitnehmer zugute, geniesst dieser doch – im Rahmen seines AHV-Lohnes – einen umfassenden Versicherungsschutz und dies dank Kollektivverträgen und Beteiligung des Arbeitgebers erst noch zu vorteilhaften Konditionen. 


Bei Austritt fällt Versicherungsschutz weg

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt der Arbeitnehmer aus dem versicherten Personenkreis, und falls er nicht innert Monatsfrist eine neue Stelle antritt, entstehen diverse Versicherungslücken.

Die Deckung für die Unfallversicherung gemäss UVG kann der Arbeitnehmer bis maximal sechs Monate im Rahmen einer Abredeversicherung verlängern. Hinsichtlich einer allfällig bestehenden Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitnehmer das Recht, innert dreier Monate in eine Einzel-Taggeldversicherung überzutreten, ohne dass der Versicherer die Aufnahme verweigern kann. 

Auf diese Weise erhalten auch Arbeitnehmer, welche aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands als schlechte Risiken bei einer Risikoprüfung durchfallen würden, die Möglichkeit, sich versichern zu können. Dieses Übertrittsrecht ist vor allem bei Arbeitslosigkeit wichtig, da bei einer Erkrankung keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr bezogen werden können. Viele Kollektiv-Taggeldversicherungen sehen aber zusätzlich vor, dass ein solches Übertrittsrecht auch für Arbeitnehmer besteht, welche nicht arbeitslos werden. 

Wichtig für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ganz wichtig: Der Arbeitgeber hat den austretenden Angestellten über dieses Übertrittsrecht zu informieren. Wir empfehlen daher, austretende Mitarbeiter vor Austritt schriftlich über die versicherungstechnischen Konsequenzen beim Austritt zu informieren und die Kenntnisnahme schriftlich auf einem entsprechenden Merkblatt durch den Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. 


Unbezahlter Urlaub

Auch bei einem unbezahlten Urlaub empfehlen wir eine entsprechende Information, auch wenn der Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen bleibt. Denn in rechtlicher Hinsicht bedeutet der unbezahlte Urlaub, dass beide Parteien von ihren Pflichten suspendiert sind: Der Arbeitnehmer erbringt keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zahlt den vereinbarten Lohn nicht aus. Sollte der unbezahlte Urlaub über einen Monat hinausgehen, ruhen auch die Sozialversicherungen bei Krankheit und Unfall. 

 

Möglichkeit einer Unterbruchsversicherung

Ob eine Weiterversicherung durch die Pensionskasse (Invalidität, Todesfall) des Arbeitgebers möglich ist, hängt vom jeweiligen Reglement der einzelnen Pensionskasse ab. Diese Frage muss also direkt mit der Pensionskasse geklärt werden. Ist eine Weiterversicherung möglich, muss die betroffene Person sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil der PK-Beiträge einzahlen. Teilweise können auch nur die Risikobeiträge (also ohne Sparteil) einbezahlt werden.

Die Unfalldeckung gemäss UVG kann die respektive der Angestellte günstig mit einer Abredeversicherung aufrechterhalten. Diese erstreckt sich maximal über sechs Monate und kostet rund Fr. 45.– pro Monat.

Die Versicherungsbedingungen der Krankentaggeldversicherungen sind bezüglich Deckung bei unbezahltem Urlaub unterschiedlich geregelt. Ob Deckung über die Krankentaggeldversicherung gewährleistet bleibt, gilt es rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs abzuklären. 


AHV/IV

Wird kein Lohn ausbezahlt, fehlen auch die Beiträge an AHV und IV. Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags zurzeit Fr. 482.–. Wird dieser Minimalbeitrag innerhalb eines Jahres erreicht, muss nichts vorgekehrt werden. Wird dieser Beitrag nicht erreicht, ist abzuklären, wie viel nachbezahlt werden muss, damit keine Beitragslücke entsteht.

 
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