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Inhaberaktien – Namenaktien

Inhaber von Namenaktien sind im Unterschied zu denjenigen von Inhaberaktien dem Unternehmen bekannt und in einem Register eingetragen. Bei Inhaberaktien ist jeweils diejenige Person Eigentümer, welche die Aktie «in den Händen hält». Die einfache Übertragung und Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung sind damit gross.Per 1. November 2019 ist daher ein neues Gesetz in Kraft getreten. Gemäss diesem neuen Gesetz werden Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft und spätestens ab dem 1. Juli 2021 von Amtes wegen in Namenaktien umgewandelt. Aktien von Aktionären, die nicht gemeldet worden sind, werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. spätestens am 31. Dezember 2024, automatisch nichtig. Besitzer solcher Inhaberaktien müssen die Eintragung im Aktienbuch des Unternehmens verlangen. Dies betrifft hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen. Börsenkotierte Aktien sind davon nicht betroffen.

Tücken in der Probezeit 

Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennen lernen können. Die Probezeit beträgt in der Regel einen Monat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verlängerung auf maximal drei Monate ist möglich. Bei Lehrverträgen ist eine Verlängerung bis zu sechs Monate möglich. Die Kürzung oder komplettes Wegbedingen einer Probezeit ist ebenfalls zulässig. Dies gilt bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen. Bei befristeten Anstellungsverhältnissen gibt es in der Regel keine Probezeit. Es kann jedoch eine vereinbart werden.Für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten während der Probezeit andere Bestimmungen bei der Kündigung als für langjährige Angestellte.Eine Probezeit kann sich auch verlängern, beispielsweise bei Abwesenheit durch Krankheit oder Unfall. Schwangerschaft, Ferien oder unbezahlter Urlaub verlängert die Probezeit nicht.Die Probezeit wird jeweils um die Anzahl Abwesenheitstage verlängert. Eine Verlängerung über die Maximaldauer der Probezeit von drei Monaten hinaus kann jedoch nicht überschritten werden. Eine Kündigung ist, ohne entsprechende andere Vereinbarung, während der Probezeit innerhalb von sieben Kalendertagen möglich. Dabei müssen keine speziellen Fristen wie Ende Monat beachtet werden. Auch kann eine Kündigung während Krankheit und Unfall ausgesprochen werden.Die gesetzlichen Sperrfristen gelten während der Probezeit nicht. Eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit verlängert das Arbeitsverhältnis um die entsprechende Kündigungsfrist. Ein Abteilungswechsel innerhalb des gleichen Arbeitgebers führt nicht zwingend zu einer neuen Probezeit.

Selbstanzeige bei der Steuerverwaltung

Seit 2010 kann in der Schweiz bisher unversteuertes und nicht deklariertes Einkommen und Vermögen straflos im vereinfachten Nachsteuerverfahren angegeben werden. Die straflose Selbstanzeige ist jedoch nur zulässig, sofern dem Steueramt noch keine Kenntnis der hinterzogenen Steuern vorliegt. Der Steuerpflichtige muss vollständig und vorbehaltlos Bemühungen unternehmen, um die Steuerbehörde bei der Deklaration zu unterstützen. Ebenfalls muss der Steuerpflichtige bemüht und gewillt sein, die geschuldeten Nachsteuern zu bezahlen.Die Steuerbehörde kann für die letzten zehn Jahre ein Nachsteuerverfahren inklusive Verzugszinsen eröffnen. Auf eine Busse und ein allfälliges Strafverfahren wird im Fall einer Selbstanzeige verzichtet.Eine Ausnahme gibt es bei Erbfällen und Erbengemeinschaften. Wird festgestellt, dass der Erblasser nichtdeklariertes Vermögen besass, können die Erben ebenfalls von einer Selbstanzeige Gebrauch machen.In Erbfällen werden nur die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr des Erblassers für ein Nachsteuerverfahren berücksichtigt. Auch in diesem Fall müssen die Erben vorbehaltlos mitwirken.Von dieser Selbstanzeige kann nur ein einziges Mal im Leben Gebrauch gemacht werden. Durch den automatischen Informationsaustausch (AIA) sind vor allem Guthaben wie Bankkonti und Liegenschaften im Ausland davon betroffen, von der Steuerbehörde «entdeckt» zu werden.

 
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Wirkungsorientierte Praxisführung: Sinngebung als Erfolgsfaktor

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Warum eine Kunstversicherung?