Steuerabzüge – häufige Fragen

Foto: shutterstock.com/wavebreakmedia
 

| Eigenmietwert: Wird für eine leer stehende Wohnung ein Mieter gesucht, muss der Eigenmietwert nicht versteuert werden. Es muss aber nachgewiesen werden, dass man sich um einen Mieter bemüht hat. 

Auszahlung von Überstunden: Werden Ferien, Überstunden oder sonstige Lohnzahlungen erst im Folgejahr ausgezahlt, müssen diese im vergangenen Jahr versteuert werden. Denn massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern das Datum der Entstehung des Anspruchs. 

Erbschaft: Stirbt ein Familienmitglied und man ist erbberechtigt, muss man dies ab dem Zeitpunkt des Todes in der Steuererklärung erfassen. Ist der Erbteil noch nicht verteilt, gehört es in die Rubrik für unverteilte Erbschaften. 

Aus- und Weiterbildung: Es wird nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildung unterschieden. Sofern die Kosten auf die Berufstätigkeit zurückzuführen sind, können bei den direkten Bundessteuern bis maximal Fr.12'000 pro Jahr abgezogen werden. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern variiert der Maximalbetrag je nach Kanton.

Umzug innerhalb des Kantons Zürich: Bis anhin wurde man im Kanton Zürich in der Gemeinde besteuert, in welcher man am 1.Januar gemeldet war. Ab 2017 wird man jedoch in jener Gemeinde besteuert, in welcher man am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat. 
 
Guthaben Verrechnungssteuer: Besteht ein Guthaben gegenüber der Verrechnungssteuer, wird dieses ab 2017 mit den Staats- und Gemeindesteuern derselben Steuerperiode verrechnet. Zudem erfolgt die Verzinsung des Guthabens bereits ab dem 31. März der Folgeperiode und nicht mehr erst ab dem 30. Juni.

Pensionskassenauszahlung

Wenn sich ein Ehepaar trennt und ein Ehepartner ins Ausland möchte, kann er sich das Pensionskassenguthaben nicht einfach auszahlen lassen, sondern braucht dafür zwingend die Zustimmung des anderen Ehepartners. Wird jedoch der Antrag auf Kapitalauszahlung infolge Pensionierung gestellt, genügt für die Auszahlung des obligatorischen Altersguthabens die Unterschrift des pensionierten Ehepartners.

Unfallversicherung

Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Kraft getreten. Neu ist ein Arbeitnehmer ab dem ersten Tag des Vertragsbeginns versichert, auch wenn dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Auch endet der Versicherungsschutz neu nach dem 31.Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vorher nach 30Tagen). Somit sind nun auch Monate mit 31 Tagen komplett gedeckt. Die Abredeversicherung für die Nichtberufsunfallversicherung konnte bis anhin für 180Tage abgeschlossen werden. Neu kann diese für 6 Monate verlängert werden. Dies wurde angepasst, um möglichen Missverständnissen vorzubeugen.

Putzfrauen

Wer eine Putzfrau beschäftigt, muss sich um deren Sozial- und Unfallversicherung kümmern – auch wenn sie nur ein paar Stunden pro Woche arbeitet. Das Vorgehen ist nun viel einfacher geworden.

Mit einem Formular von der Ausgleichskasse können Privathaushalte Hausangestellte bei der AHV anmelden. Einzige Bedingung ist, dass die Putzfrau nicht mehr als 21’150 Franken pro Jahr verdient. Mit dem Formular zahlt der Arbeitgeber auch die Quellensteuer (5% des Lohnes), egal ob sie Ausländerin ist oder nicht. Zu beachten ist zudem, dass die Angestellte obligatorisch gegen Unfall durch den Arbeitgeber zu versichern ist. 

Ein Anstellungsvertrag ist zu empfehlen. Wichtig ist, dass im Vertrag oder auf  der Lohnabrechnung ersichtlich ist, dass die Ferien und Feiertage auch entschädigt werden, ansonsten diese noch nachverlangt werden könnten. Bei den Steuern können weder AHV-Beiträge für die private Putzfrau noch der Lohn der Putzfrau abgezogen werden. | #206

 
Zurück
Zurück

Rechtsschutz-Boom – lohnt es sich?

Weiter
Weiter

IT-Fitness für 2018