Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder

 

Lohnnachgenuss bei Todesfall des Arbeitnehmers 

Verstirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, enden damit auch alle bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für den Arbeitgeber hat dies mehrere Folgen. Nebst der unverhofften Suche nach Ersatz haben die nahen Angehörigen des Verstorbenen auch Anspruch auf den sogenannten Lohnnachgenuss. Wichtig dabei ist, dass der Verstorbene eine Leistungspflicht gegenüber dem hinterbliebenen Ehepartner, Kindern oder sonstigen unterstützungsbedürftigen Personen hat. 

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Die Höhe des Lohnnachgenusses ist abhängig vom Dienstjahr. Vom ersten bis zum vierten Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlung ein Monatsgehalt. Ab fünf Jahren sind es zwei Monatsgehälter.

Der Lohnnachgenuss ist immer brutto auszuzahlen und ist sozialversicherungsfrei. Die Auszahlungssumme wird gesondert besteuert. Es ist daher wichtig, die Auszahlung des Lohnnachgenusses nicht auf das bisherige Lohnkonto zu überweisen. Die Zahlung gehört nicht in die Erbmasse. Der Lohnnachgenuss wird auf dem Lohnausweis separat ausgewiesen und bescheinigt, der Betrag wird mit dem Tod, zuzüglich zu den vereinbarten im Arbeitsvertrag festgelegten Lohnansprüchen, fällig. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung müssen auch der 13. Monatslohn (sofern vereinbart), allfällige Zulagen und Boni mit einbezogen werden. 


Freizeit für Kurzabsenzen

Grundsätzlich sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für geplante oder unvorhergesehene Ereignisse im privaten Umfeld während der Arbeitszeit gewisse Tage und Stunden an Freizeit zu gewähren. Dies ist dann der Fall, wenn die Angelegenheit nicht während der ordentlichen Freizeit erledigt werden kann. In jedem Fall müssen die Absenzen mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann negative Folgen haben für den Arbeitnehmer.

Typische Beispiele für Kurzabsenzen sind Arztbesuche, Behördengänge, Hochzeiten und Todesfälle. Je nach Verwandt- und oder Bekanntschaft ist die zu gewährende Absenzdauer länger. Bei im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden sind diese Kurzabsenzen in der Regel bezahlt und müssen nicht kompensiert werden. Bei Angestellten im Stundenlohn gilt die allgemeine Meinung, dass die Termine wenn immer möglich auf die arbeitsfreien Tage oder Stunden gelegt werden sollen.


Was sind Überstunden und was ist Überzeit?

Überstunden sind die Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Beispielsweise sind bei einem Vertrag mit einer Anstellung zu 100% und mit vertraglich vereinbarter 40-Stunden-Woche alle wöchentlich über 40 Stunden geleisteten Arbeitsstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit Überstunden.

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit liegt je nach Branche bei 45 oder 50 Stunden pro Woche. 

Überstunden sind immer dann notwendig, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet werden. Der Arbeitnehmer ist zur Leistung verpflichtet, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Überstundenarbeit muss notwendig sein.

  • Der Mitarbeitende musss die Mehrarbeit leisten können.

  • Dem Mitarbeitenden muss die Mehrarbeit auch zugemutet werden können.

  • Das Arbeitsgesetz muss eingehalten werden.

Überstunden sollen grundsätzlich wieder mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. 

Sofern die Überstunden mit Geld ausgeglichen werden, gehört grundsätzlich ein Zuschlag von 25% ausbezahlt. Dies kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Ebenfalls vertraglich zulässig sind das Wegbedingen sowohl der Kompensation mit Freizeit als auch der Auszahlung mit Geld. Dies wird aber in der Regel nur bei leitenden Angestellten und Vorgesetzten angewendet. 

Bei der Überzeit gibt es weniger Spielraum bei der Kompensation und eine Auszahlung inkl. Zuschlag von 25 % ist zwingend vorgesehen, sofern die Mehrarbeit nicht kompensiert werden kann.

 
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Eine rundum erneuerte Praxis ist auch in mehreren Etappen möglich