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Aufschub Bezug Vorsorgegelder bei Pensionierung

Die Guthaben in der Säule 3a müssen grundsätzlich spätestens beim Erreichen des Pensionsalters bezogen werden. Ein späterer Bezug ist nur dann erlaubt, wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Freizügigkeitsguthaben hingegen können auch ohne Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden. Dieser Unterschied erlaubt eine steuerliche Optimierung mit einem gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder. Je nach beruflicher und persönlicher Situation kann so jeweils das Optimum sowohl auf finanzieller als auch steuerlicher Sicht herausgeholt werden. Der Bundesrat plant diesbezüglich eine Gleichbehandlung der beiden Säulen in der Altersvorsorge, um eine noch bessere Steuerplanung zu gewähren.

Vorbezug Säule 3a

Unter gewissen Umständen ist auch ein frühzeitiger Bezug möglich. Dies kann einerseits gestaffelt über maximal fünf Jahre vor der Pensionierung geschehen oder für vom Gesetzgeber speziell vorgesehene Fälle. Die im optimalen Fall während der Arbeitszeit angesparten mehreren Säule-3a-Konti können so über die Jahre verteilt bezogen werden. Beispielsweise beim Start der eigenen Selbstständigkeit oder beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum. Ein Bezug von Geldern in der 3. Säule ist ebenfalls möglich beim definitiven Wegzug aus der Schweiz. Durch einen zeitlich gestaffelten Vorbezug wird die progressive steuerliche Belastung geglättet und somit Geld gespart.

Probezeit

Die Probezeit bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses dient dazu, dass sich Arbeitgeber und neuer Arbeitnehmer kennenlernen können. So können sie prüfen, ob sie die Erwartungen gegenseitig erfüllen können. Vom Gesetz her beträgt die Probezeit einen Monat und kann maximal auf drei Monate verlängert werden. Durch Krankheitsfälle oder andere Abwesenheiten kann die Probezeit erstreckt werden. Die beiden Parteien sollen die Möglichkeit haben, sich kennenzulernen. In der Probezeit können die Parteien das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von sieben Arbeitstagen wieder auflösen.

Teilzeitarbeit

Wer nicht Vollzeit arbeiten kann oder will, muss voraussichtlich später mit Vorsorgelücken sowohl bei der AHV-Rente sowie auch bei der BVG-Rente rechnen. Ein zu tiefes Einkommen sowie fehlende Beitragsjahre führen zu Rentenkürzungen. Um Lücken zu vermeiden, lohnt es sich, regelmässig einen Auszug aus dem individuellen Konto bei der zuständigen Ausgleichskasse zu bestellen. Allfällige Lücken können innerhalb von fünf Jahren nachbezahlt werden.

Erwerbsunterbrüche, zum Beispiel für die Erziehung der Kinder, werden einem bei der Pensionierung mit sogenannten Erziehungsgutschriften auf das persönliche Konto gutgeschrieben.

Auch die Bestimmungen bei der beruflichen Vorsorge können zu Nachteilen bei Teilzeitangestellten führen. Arbeitnehmende werden erst ab einem bestimmten Einkommen in der beruflichen Vorsorge aufgenommen. Dadurch sind Teilzeitarbeitende öfters im Nachteil. Nebst der Eintrittsschwelle, die aufgrund der Lohnhöhe übersprungen werden muss, erschwert eine zweite Hürde beim Bruttolohn die Teilzeitarbeitenden. Denn nebst einer Mindestlohnhöhe erschwert der Koordinationsabzug das Ansparen von Vorsorgegeldern. Dieser Koordinationsabzug wird vom Bruttolohn abgezogen und nur der so errechnete Saldo versichert. Dadurch kann die unvorteilhafte Situation entstehen, dass nur ein Minimallohn versichert wird. Ebenso kann bei mehreren Teilzeitanstellungsverhältnissen der Koordinationsabzug mehrmals anfallen. Immer mehr Versicherungen und Arbeitgeber bieten das Zusammenlegen von Einkommen an, damit nur ein einziges Mal ein Koordinationsabzug anfällt.

Die Politik arbeitet zurzeit an Lösungen, um Teilzeitangestellte bei den Altersvorsorgen optimaler zu versichern.

Diverses

Ab Januar 2023 wurde der Zusatzabzug ALV2 bei Einkommen über Fr. 148 200 abgeschafft.

Der maximale Abzug für die Säule 3a für das Jahr 2023 beträgt Fr. 7056.

 
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