Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder

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Ein- und Austritt Mitarbeiter – Was ist zu tun?

Ein Wechsel des Personals ist immer mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. Bei einem Wechsel geht, vor allem bei langjährigen Mitarbeitern, ein enormes Wissen und Verständnis für die Betriebsabläufe verloren. Eine gute Planung und Struktur im Ablauf sind deshalb zwingend. Auf folgende, nicht abschliessende, Punkte muss besonders geachtet werden.

Bei einem Eintritt empfiehlt sich ein Mitarbeitergespräch gleich zu Beginn und eines kurz vor Ende der Probezeit um rechtzeitig Probleme und Schwierigkeiten zu erkennen und allenfalls reagieren zu können. Die Probezeit kann zwischen einem und drei Monaten liegen. Der alte Arbeitgeber muss das bisher angesparte Vorsorgeguthaben zwingend auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen lassen.

Die Anmeldung bei der Pensionskasse für die Berechnung der persönlichen monatlichen Beiträge wird im optimalen Fall bereits vor dem ersten Arbeitstag erledigt. Zudem müssen die provisorischen Beiträge für die Akontorechnungen bei der AHV eventuell angepasst werden, um spätere höhere Nachzahlungen zu vermeiden. 

Bei einem Austritt muss die Pensionskasse über den Wechsel informiert werden, und das gesamte Pensionskassenguthaben auf die Vorsorgelösung des neuen Arbeitsgebers übertragen werden.

Beim Austrittsgespräch muss der Arbeitnehmer auf die Abredeversicherungen aufmerksam gemacht werden. Der austretende Mitarbeiter hat die Möglichkeit sich während maximal 6 Monaten weiterhin über die bisherige Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. Damit bleibt der Versicherungsschutz im gleichen Umfang bestehen wie während des Arbeitsverhältnisses. Diese Versicherungsdeckung ist freiwillig und nur notwendig, solange keine neue Arbeitsstelle mit mindestens 8 Wochenstunden Arbeit angetreten wird. Ebenfalls besteht die Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auf das Recht aufmerksam zu machen, in die Einzeltaggeldversicherung der Krankentaggeldversicherung einzutreten. Dies muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses geschehen. Informationen über den Ablauf und Umfang erhalten Sie bei Ihrem aktuellen Versicherer. Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit die Versicherungsdeckung in der privaten Krankenkasse einzuschliessen. Dies ist aber zumeist teurer und weniger attraktiv bei den Konditionen.

Mit der letzten Salärzahlung werden nebst dem 13. Monatslohn, wenn nötig, auch noch allfällige Ferienguthaben und Über- oder Minusstunden verrechnet.

Der austretende Mitarbeiter hat Anspruch auf ein wohlwollendes und ehrliches Arbeitszeugnis mit Angaben über Arbeitsbereich, Qualifikation von Leistung und Verhalten und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. 

Vaterschaftsurlaub

Ab Januar 2021 kommen neu auch Männer in den Genuss eines bezahlten Vaterschaftsurlaubes. Erwerbstätige Väter und Selbständige haben damit neu Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub.

Dieser wird entschädigt mit 80 % des zuletzt versicherten Verdienstes. Gleich wie beim Mutterschaftsurlaub ist der zu entschädigende Betrag auf höchstens Fr. 196 pro Tag limitiert. Der Anspruch endet nach spätestens 14 Tagen. Die Ferien werden während des Vaterschaftsurlaubes nicht gekürzt. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb der ersten 6 Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden. 

Hausangestellte – Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren wurde seinerzeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit eingeführt.

Es ermöglicht eine einfache und kompakte Abrechnung von Hausangestellten in Privathaushalten. Dabei werden gleichzeitig die AHV-Beiträge sowie die Quellensteuern (nicht nur für ausländische Arbeitnehmer) abgerechnet. Der Lohn darf dabei pro Mitarbeiter und Jahr Fr. 21'510 nicht übersteigen. Der Lohn aller Angestellten zusammen im Privathaushalt darf nicht höher als Fr. 57'360 sein. Es müssen zudem alle Mitarbeiter im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die abgelieferten Quellensteuern für die persönliche Steuererklärung aus.

Zuständig für die Anmeldung und Abrechnung ist die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzes.

Diverses

Der maximale 3a Abzug für Versicherte mit Pensionskasse beträgt ab 2021 neu Fr. 6'883. Für Versicherte ohne Pensionskasse beträgt der maximale Abzug ab 2021 neu Fr. 34'416.

 
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Arbeitsunfähig nach Unfall oder Krankheit: Wer kommt nun für die Praxiskosten auf?

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