Tipps von Ihrem Zahnarzttreuhänder

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Kunst und Antiquitäten – Vermögen für die Steuererklärung?

Bei der Vermögenssteuer muss der Wert des Hausrats und der persönlichen Gegenstände nicht angegeben werden. Anders verhält es sich jedoch bei Kunstwerken und Antiquitäten. Dort ist die Unterscheidung zwischen normalen Gegenständen des Haushalts und einem wertvollen Kunstwerk nicht immer einfach. Klare Richtlinien zur Unterscheidung gibt es nicht.

Von steuerpflichtigem Vermögen kann man bei einer Sammlung von z. B. Bildern ausgehen. Ein einzelnes Kunstwerk kann aber sehr wohl auch als Vermögen und somit von den einzelnen Steuerämtern als deklarationspflichtig angesehen werden.

Ein relativ klares Indiz für die Deklarationspflicht ist, wenn das Kunstwerk separat neben dem Hausrat versichert ist.

Neue Beiträge Säule 3a

Die maximale Einzahlung für Erwerbstätige mit 2. Säule (BVG) in die Säule 3a hat sich im Jahr 2019 auf Fr. 6'826.00 erhöht. Für Erwerbstätige ohne BVG-Anschluss beträgt die maximale Einzahlung neu Fr. 34'128.00.

Steuerliche Unterscheidung zwischen Umbau und Unterhalt bei Liegenschaften

Für Liegenschaften im Privatbesitz können die Kosten vom Einkommen abgezogen werden. Zum Beispiel die Versicherungsprämien, Unterhaltskosten und Verwaltungsgebühren.

Diese Unterhaltskosten können mit einer Pauschale oder mit den effektiv entstandenen Aufwendungen abgezogen werden. In allen Kantonen kann man jedes Jahr neu wählen, welche Methode angewendet werden soll. Es lohnt sich also, jedes Jahr zu prüfen, welche Methode den höheren Abzug bringt. Die Höhe der Pauschale hängt vom Alter der Liegenschaft ab.

Abzugsberechtig sind werterhaltende Arbeiten, die den Zustand der Liegenschaft erhalten. 

Wertvermehrende Ausgaben für z. B. An- und Umbauten sind in der Regel nicht oder nur teilweise abzugsfähig. Ausnahmen bilden wertvermehrende Investitionen, um die Energieeffizienz zu steigern. Auch Investitionen in erneuerbare Energie, wie z. B. Solaranlagen, sind abzugsfähig. Eventuelle erhaltene Subventionen müssen angerechnet werden. Grössere Investitionen sollten wenn möglich über mehrere Jahre aufgeteilt werden, um von der Steuerprogression zu profitieren. Je nach Kanton ist das Rechnungs- oder das Ausführungsdatum massgebend. Bei Liegenschaften ausserhalb des Wohnsitzkantons ist immer der Kanton, in welchem die Liegenschaft liegt, zuständig.

Zurzeit wird im Parlament in Bern über die Abschaffung des Eigenmietwertes diskutiert. Der Eigenmietwert ist der fiktive Mietertrag bei selbstbewohnten Häusern, der vom Eigentümer versteuert werden muss. 

Mit der Abschaffung des Eigenmietwertes würde auch der steuerliche Abzug für Unterhaltsarbeiten wegfallen. Der Abzug für Hypothekarzinsen soll weiterhin möglich sein, jedoch nur im Umfang der steuerbaren Erträge (Zinsen, Dividenden etc.). Ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Schuldzinsenabzug für Ersterwerbende ist vorgesehen, um das Wohneigentum zu fördern.

Diese Änderung betrifft nur Wohneigentum am Hauptwohnsitz. Ferienwohnungen werden wie bisher nach dem bestehenden System behandelt.

Radio- und Fernsehgebühren

Am 1. Januar 2019 ist das neue Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Revision wird die bisherige geräteabhängige zur geräteunabhängigen Abgabe.

Grundsätzlich werden alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ab einem Umsatz von Fr. 500'000.00 abgabepflichtig.

Die Höhe der Abgabe wird aufgrund des Umsatzes des Vorjahres ermittelt.

Zum relevanten Gesamtumsatz gehören auch Umsätze aus Leistungen, die nicht mit der Mehrwertsteuer abgerechnet werden (ausgenommene oder befreite Umsätze).

Die Serafe AG ist für den Einzug bei Privathaushalten zuständig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung zieht die Abgaben bei den Unternehmen und selbstständig Erwerbstätigen ein.

 
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