Erbschaft und Schenkung: Häufige Fragen

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Testament

Ein Testament kann ab dem Alter von 18 Jahren rechtsgültig errichtet werden. Es muss handschriftlich sein von Anfang bis Ende. Es kann jederzeit abgeändert werden. Es empfiehlt sich eine Aufbewahrung an einem sicheren Ort, am besten beim Erbschaftsamt. Nicht zu Hause. Wer weiss sonst, wo es aufbewahrt wird, ausser dem Verfasser, und wer garantiert seine korrekte Eröffnung? Der Finder kann z. B. kein Interesse daran haben, das Testament abzugeben, wenn er sieht, dass er auf den Pflichtteil gesetzt wurde.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag treffen zwei oder mehrere Personen auf den Tod hin gegenseitige Vereinbarungen. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet sein. Häufigster Fall: Erbvertrag unter Ehegatten, oft in Ergänzung mit einem Ehevertrag.

Ohne Testament oder ohne Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge (ZGB 457 ff.). 

Erbrecht ohne Familie

Eine alleinstehende Person vererbt im Falle ihres Todes ihr ganzes Vermögen an ihre Eltern. Sind diese bereits verstorben, fällt es an die Nachkommen der Eltern (Geschwister). 

Empfehlung an Alleinstehende: Definieren Sie durch ein Testament Ihre Erben. Setzen Sie Ihnen nahestehende Personen oder Lebenspartner als Erben ein.

Erbrecht mit Familie

Bei Ehepaaren mit Kindern erben die Nachkommen und der überlebende Ehegatte. In diesem Fall bleibt das Vermögen innerhalb der Familie. In vielen Fällen sind hier keine erbrechtlichen Verfügungen notwendig. 

Bei komplexeren Vermögensmassen empfehlen sich erbrechtliche Verfügungen, um die Aufteilung der Erbmasse vorzubestimmen. Möglichkeiten sind: Bevorzugung des überlebenden Ehegatten, Bevorzugung der Kinder, Bevorzugung eines Kindes, Gestaltung der Unternehmensnachfolge, Erhaltung von Vermögensobjekten innerhalb der Familie etc. Dies jedoch immer unter Einbehalt der Pflichtteile. Die Varianten sind zahlreich und gute Lösungen verhindern Erbstreitigkeiten. 

Legate und Erbeinsetzung

Durch Testamente können vom Erblasser gesetzliche Erben oder zusätzliche Erben eingesetzt werden.

Beispiel: Herr Müller wird zu 1/3 Erbe etc. Damit ist eine Quote definiert. Es können aber auch Legate eingesetzt werden. Beispiel: Herr Müller erhält Fr. 10 000.00. Damit ist ein Betrag oder eine Sache definiert. Möglich sind Kombinationen: Erbeinsetzungen, Vorerbeinsetzungen, Legate, Kaufrecht etc.

Testamentsvollstrecker

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann sehr nützlich sein. Er ist unabhängig und hat gegenüber den Erben eine neutrale Stellung und kann auf diese Weise einer friedlichen Erbteilung dienlich sein. Sofern eine Erbteilung in der engsten Familie stattfinden soll, kann auf die Ernennung eines Testamentsvollstreckers verzichtet werden (oder er ist gerade dann besonders gefragt).

Denkbar ist auch folgende Lösung: Sofern einer der Erben es wünscht, wird als unabhängiger Testamentsvollstrecker eine bestimmte Person eingesetzt. 

In den meisten Fällen lohnt es sich, sich Gedanken über seinen Nachlass zu machen. Ärger, Umtriebe und unnötige Steuern können vermieden werden. Nicht selten ergeben sich Familienstreitereien, wenn es ums Geld geht.

 
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